Vereinsstatuten FSCIS

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen

FSCIS FREE SPIRIT COMPASSION CARE & HELP
Incorporated Society for care and help for people and animals

besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in CH-8344 Bäretswil, Bettswilerstrasse 2.

Art. 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, wobei der Schwerpunkt auf die Hilfeleistung zu Gunsten von Waisenkindern und alleinerziehenden Elternteilen gelegt wird. Unterstützt werden ausschließlich auf Nachhaltigkeit angelegte Projekte mit Struktur
jedoch kein Aktionismus.
Die Unterstützung geschieht in finanzieller, materieller und emotionaler Art in vereinsinternen und vereinsfremden Hilfsprojekten. Der Verein kann Grundstücke erwerben und Heime für hilfsbedürftige Menschen führen.

Der Verein ist nicht gewinnstrebig.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben, können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Art. 4 Austritt

Der Austritt des Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zum Ende des Vereinsjahres erfolgen.

Art. 5 Ausschließung

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschließen, wenn das Vereinsmitglied die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

Art. 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

III. Mittel

Art. 7 Mitgliederbeitrag

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet, welcher CHF 150.– / Euro 125,– beträgt. Die Rechnungen werden in der jeweiligen Landeswährung versendet. Die Höhe des Beitrages ist von der finanziellen Situation des Vereins abhängig und wird von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu festgelegt. In Härtefällen kann der Vorstand eine Reduzierung für einzelne Mitglieder beschließen. Bei Vereinsbeitritt während des laufenden Vereinsjahres beginnt der Mitgliederbeitrag mit dem 1. des Folgemonats und wird aliquot verrechnet. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliederbeitrag pünktlich innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu entrichten.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Endedes laufenden Vereinsjahres.

Art. 8 Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft.

Art. 9 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art.55 Abs.3 ZGB vorbehalten.

IV. Organisation

Art. 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Art. 11 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss einmal jährlich stattfinden.

Der Vorstand oder ein fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt per E-Mail oder schriftlich spätestens 30 Tage (Postaufgabe) vor dem Versammlungstag und hat die Themen der Verhandlung mittels Traktandenliste bekannt zu geben.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge haben bis spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung mit eingeschriebenem Brief beim Präsidenten einzugehen (Datum Poststempel).

Hilfswerksanträge können das ganze Jahr eingebracht werden.

Anstelle einer Vereinsversammlung kann auch eine schriftliche Abstimmung für die Hilfswerkprojekte durchgeführt werden.

Art. 12 Vorsitz

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident oder ein Vorstandsmitglied.

Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.

Art. 13 Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäß einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 13a Beschlussfähigkeit für Vorselektierung der Hilfswerksanträge

Der Vorstand entscheidet über die Zulassung der Anträge und den zu verteilenden Betrag mit einer zweidrittel Mehrheit.

Art. 13b Beschlussfähigkeit für Hilfswerksanträge

Alle Mitglieder werden per Mail (sofern vorhanden, ansonsten per Post) über die Projekte informiert und erhalten ein Abstimmungsformular.

Die Hilfswerksabstimmung ist gültig, wenn innert 20 Tagen dem Vorstand 25 % Rückmeldungen vorliegen. Es werden nur schriftliche (per Mail oder per Post) Rückmeldungen anerkannt.

Sind mehrere Anträge in einer Hilfswerksabstimmung, kann für jeden Antrag eine Stimme abgegeben werden.

Der Vorstand bestimmt den zu verteilenden Betrag für das jeweilige Hilfsprojekt. Ein Antrag gilt als angenommen mit einer absoluten Mehrheit von 50 % und 1 Stimme der eingegangenen Stimmen.

Art. 14 Traktanden an der Vereinsversammlung

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände und die rechtzeitig eingegangenen Anträge beim Präsidenten gefasst werden.

Über Gegenstände, die nicht traktandiert und nicht rechtzeitig eingegangen sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder mit der Aufnahme des Gegenstandes als zusätzliches Traktandum einverstanden sind.

Art. 15 Stimmrecht

Jedes Vereinsmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme.

Art. 16 Beschlussfassung

Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlvorgang.

Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beantragt und beschlossen wird.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft
oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.

Art. 17 Befugnisse der Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Budgets des Kassiers, des Revisionsberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle.
  • Wahlen der für den Verein erforderlichen Vorstandsmitglieder und Wahl der Revisionsstelle. Bei Neuwahlen wird einzeln gewählt.
  • Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5.
  • Abänderung der Vereinsstatuten.
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier, dem Sekretär.

Die Mitgliederversammlung wählt die verschiedenen Personen mit ihren Vorstandsfunktionen.

Bruno Würtenberger gehört als Gründungspräsident dem Vorstand an und hat eine Stimme bei Art.13a.

Der Vorstand erbringt seine Leistungen ehrenamtlich.

Art. 19 Amtsdauer

Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Neuwahlen können an jeder Vereinsversammlung durchgeführt werden.

Die Amtsdauer endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Vereinsversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode.

Art. 20 Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der zwei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.

Die Einberufung der Vorstandssitzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Es ist anzustreben, die Vorstandssitzungen mit allen Vorstandsmitgliedern durchzuführen, sei es persönlich anwesend oder via Skype.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 21 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig mit einer Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 22 Traktanden bei der Vorstandssitzung

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

Art. 23 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

  • Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung und der Projektentscheide.
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident, der Kassier und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien.
  • Einberufung der Vereinsversammlung.
  • Vorselektierung der Projekte und der zugehörigen Beträge
  • Organisation der Projektabstimmungen
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung.
  • Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten.
  • Ausarbeitung von Reglementen.
  • Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen.
  • Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.

Art. 23 a

Sollten mehr als 200.000 CHF auf den Konten (€ umgerechnet) liegen, muss der Vorstand aktiv nach Projekten Ausschau halten und innert 6 Monaten eine Projektabstimmung durchführen.

Art. 24 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus einem Revisor und muss vom Vorstand unabhängig sein. Er wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Neuwahlen können an jeder Vereinsversammlung durchgeführt werden.

Er prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.

V. Schlussbestimmungen

Art. 25 Auflösung/Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussbefassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäß Art. 16 Abs. 3 der Statuten.

Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

Art. 26 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer von der Vereinsversammlung festzulegende, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz mit gleichem oder ähnlichem Zweck zukommen zu lassen.

Art. 27 Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand kann den Verein im Handelsregisteramt Zürich eintragen lassen.

Art. 28 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Juli und endet am 30. Juni des laufenden Jahres.

Ab 2017 beginnt das Vereinsjahr jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember des laufenden Jahres. Für 2016 wird der Mitgliederbeitrag von 1. Juli bis 31. Dezember aliquot verrechnet. Ab 1.1.2017 wird der Mitgliederbeitrag jährlich verrechnet.

Art. 29 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder

Mitteilungen an die Vereinsmitglieder sind schriftlich oder per E-Mail an die dem Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse zuzustellen.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Juni 2008 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

Für den Verein aktualisiert in Saalfelden, 27. Oktober 2018

Präsident: Ursula Limberger

Sekretär: Andrea Viertl